Politik verantwortlich für Schere der Ungleichheit

Die 3. Vollversammlung startete mit dem Vortrag „50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz“ von Rudolf Mosler. Dieser erörterte nach einem historischem Abriss und der Bedeutung des ArbVG auch nötige Erweiterungen für dieses demokratiesichernden Instruments.

Präsident Peter Eder kritisierte die verfehlte Wirtschaftspolitik und meinte, Geschenke an Großkonzerne seien der Grund für die Teuerung. Während das WIFO die Anti-Teuerungsvorschläge der AK (Strom- und Mietpreisdeckel, Aussetzung der Mehrwertsteuer) strikt ablehnte, hebt sie nun diese im Erfolgsmodell Spanien hervor. Eder warnte vor der Staatsverschuldung, Bundes- und Landesregierungen verschleuderten neoliberal das Geld. Maßnahmen zur Lösung der Kernprobleme Wohnen, Gesundheit, Bildung bleiben aus, 46 Millionen Euro in Salzburg würden nicht verwendet. Eder sieht den sozialen Frieden gefährdet und die Notwendigkeit einer Systemänderung.

„Politische Entscheidungen tragen zur Schere der Ungleichheit bei und das hat unmittelbare Auswirkungen, wie Perspektivlosigkeit von Jugendlichen“, meinte AK-Rätin Edith Hanel (GLB). Sie bat um Solidarität mit den SWÖ-Kolleg:innen, die KV-Verhandlungen seien ins Stocken geraten, da die Arbeitgeber der Sozialwirtschaft nicht wüssten, wie sie die Personalkosten finanzieren können: „Schlechte Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne halten den Arbeitskräftemangel im Sozialbereich hoch, was zu unmittelbaren gesellschaftlichen Schäden führt.“

Nach Zustimmung zum Voranschlag 2025 und Abstimmung der Anträge ging es um das Parkhotel Brunauer. Die Architekten Thalmeier und Timelthaler stellten das Konzept für Sanierung und Errichtung eines neungeschossigen Wohnturms vor. Präsident Eder versicherte, die Vollversammlung sei die oberste Instanz auch in der Detailplanung.

Direktorin Cornelia Schmidjell wurde in die Pension verabschiedet. Sie übernahm als Vizepräsidentin die Langzeitvertretung des erkrankten Direktors Neureiter und veranlasste nach dessen Tod als Direktorin seit 2020 etliche Großprojekte (so den Umbau der AK). Ihre Offenheit und Solidarität waren in ihrem Wirken sichtbar, frauenpolitische und feministische Sichtweisen wurden verstärkt umgesetzt.

Der GLB brachte Anträge zur Beiziehung von Betriebsrät:innen auch bei „einvernehmlichen“ Kündigungen während Kur, Reha oder Krankenstand (Zuweisung zur Präzisierung der Präambel) sowie zum Kündigungsschutz von Sicherheitsvertrauenspersonen (einstimmig angenommen) ein.

Die Anträge des GLB im Wortlaut:

Antrag 1: Verbesserter Schutz im Krankenstand

Nach aktuellen Zahlen des Arbeitsklima-Index gehen knapp 60 Prozent der Beschäftigten in Österreich krank zur Arbeit. Auch im Home-Office zeigt sich ein erweitertes Bild des „Krank-arbeiten-gehens“. Die Arbeiterkammer Oberösterreich schlägt deshalb Alarm!

Diese alarmierenden Werte stellen die höchsten seit dem Beginn der Erhebungen 2008 dar. Ursachen sind vor allem Pflichtgefühl gegenüber Arbeitskolleg:innen oder Druck auf Grund von nicht möglicher Erledigung von Arbeitsleistungen bei Abwesenheit. Lohnarbeit unter ständigem Präsenzdruck beschädigt nachhaltig die Gesundheit der Menschen!

Die 3. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg fordert daher Kündigungsschutz während des Krankenstandes. Bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses während oder unmittelbar nach einem Krankenstand muss verpflichtend der Betriebsrat hinzugezogen werden.

Antrag 2: Kündigungsschutz für Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind von einem Unternehmen zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Belegschaft und die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, die Interessen der Arbeitnehmer:innen gegenüber dem/der Arbeitgeber:in, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten (in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen), die Arbeitgeber:innen bei der

Durchführung des Arbeitnehmer:innenschutzes zu beraten, auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber:innen über bestehende Mängel zu informieren, auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten, mit den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner:innen zusammenzuarbeiten. Sie sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.

Der/die Arbeitgeber:in hat SVP die erforderliche Arbeitszeit, Kosten für Aus- und Weiterbildung, sowie erforderliche Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen. SVP ist weiters Zugang zu relevanten Daten und Dokumenten betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz, Arbeitsunfällen, Grenzwertüberschreitungen, Arbeitsplatzevaluierungen, Betriebsbewilligungen, etc. zu gewähren.

Auch wenn SVP von der Unternehmensleitung eingesetzt werden, kann eine verantwortungsvolle Ausübung dieser Tätigkeit zu Konflikten führen. Die gesetzlichen Schutzmaßnahmen der SVP beinhalten Schutz vor Diskriminierung — der/die Arbeitgeber:in darf Sicherheitsvertrauenspersonen wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung.

Was Kündigung bzw. Entlassung anbelangt, so dürfen diese nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als SVP erfolgen. Auch anders begründete Kündigungen/Entlassungen von SVP müssen bei der zuständigen Arbeiterkammer gemeldet werden. Sie können zwar bei Gericht angefochten werden, doch sind Nachweise über einen Zusammenhang mit der Tätigkeit dann schwer zu erbringen. Bei Dienstfreistellungen von SVP kann das Arbeitsgericht nicht befasst werden.

Aufgrund der hochsensiblen und verantwortungsvollen Tätigkeit von SVP ist die Gleichstellung bez. Kündigungsschutz der von Betriebsräten, also nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts, erforderlich.

Die 3. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg fordert daher das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, den Kündigungsschutz für Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den von Betriebsrät:innen gesetzlich zu verankern und auch Dienstfreistellungen in diese Maßnahmen einzubeziehen.

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